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Gremien & Satzung

Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er ist das Führungsorgan der Sektion und ehrenamtlich tätig.
Am 05.07.2022 wurde der Vorstand für die nächsten vier Jahre gewählt. Er setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzender:
         Benedikt Hirschmann         Klettern, Leistungssport

Stellvertreter:
         Peter Wiedemann                Finanzen, Personal
         Max Nichtl                             Hütte
         Christiane Danner               Natur- und Klimaschutz
         Martin Maier                         Familie, Jugend, Ausbildung
         Karl Neumann-Henneberg  Rechtliches, Datenschutz
         

Referenten / Referentinnen

Die Mitgliederversammlung wählt zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ehrenamtliche Referenten/Referentinnen. Sie sind nicht Mitglieder des Vorstandes im Sinne des §26 BGB, aber sie beraten den Vorstand in zahlreichen Fragen im Sektionsbetrieb. Folgende Referenten und eine Referentin wurden am 05.07.2022 für vier Jahre gewählt:

Naturschutz: Kilian Stimm
Mountainbike: Wilma Schenk und Maximilian Heiß
Wege: Hanspeter Mair
Öffentlichkeitsarbeit: Jürgen van Wahnem

Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt die Rechnungsprüfer, die den vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsbericht samt Unterlagen im abgelaufenen Geschäftsjahr prüfen und ihren Bericht der Mitgliederversammlung vorlegen. Am 05.07.2022 wurden folgende Rechnungsprüfer für die nächsten 4 Jahre gewählt:

Walter Wintersberger und Brigitte Floßmann

Gremien | Satzung

Die Sektion Tölz ist eine von 356 Sektionen des Deutschen Alpenvereins und rechtlich selbständig - ein eingetragener Verein.
Hier erfahren Sie mehr über die Struktur des DAV. In der Satzung der Sektion Tölz  e.V. werden Struktur, Abläufe und Ziele innerhalb des Vereins geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen. Hier das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung am 3. Mai 2023. 

Deutscher Alpenverein

Satzung für die Sektion Tölz e.V. beschlossen in der Mitgliederversammlung am 04.12.2013

Allgemeines

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Sektion Tölz des Deutschen Alpenvereins e. V. (DAV) und hat seinen Sitz in Bad Tölz. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen.

§ 2 Vereinszweck
1.   Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen.
2.   Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
3.   Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
4.   Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweck dienen:
a)    bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
b)   gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
c)    Veranstaltung von Expeditionen;
d)    Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
e)    Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
f)    Erhalten und Betreiben der Hüttenstandorte als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten und für die Sicherheit aller Bergsportler sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
g)   Schutz und Pflege von Natur und Landschaft nach Maßgabe der einschlägigen Naturschutzgesetzen, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
h)   Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
i)     Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
j)     Abhaltung von Vereinsveranstaltungen, wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge und Führungen;
k)    Pflege der Heimatkunde.
l)     Einrichtung und Betrieb einer Website oder sonstiger elektronischer Medien;
m)  Herausgabe von Publikationen;
n)    Einrichtung einer Bibliothek;
o)    Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen.
3.    Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a)    Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
b)   Subventionen und Förderungen;
c)    Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
d)   Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
e)   Sponsorengelder;
f)   Werbeeinnahmen;
g)   Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;
h)   Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u.ä.);
i)    Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;
j)    Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln;
k)   Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u.ä.);

§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V.
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
e) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
f) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
h)  ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

§ 5 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
1.  Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
2.  Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
3.  Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
4.  Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürger­lichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereins­einrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
5.  Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 7 Mitgliederpflichten
1.  Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
2.  Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
3.  Nach dem 01.09. des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben einen um 50% reduzierten Jahresbeitrag zu entrichten.
4.  Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
5.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.

§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
1.  Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
2.  Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

§ 9 Aufnahme
1.  Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu beantragen.
2.  Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
3.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
4.  Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt;                                       c) durch Streichung;
b) durch Tod;                                            d) durch Ausschluss.

§ 11 Austritt, Streichung
1.  Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
2.  Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.

§ 12 Ausschluss
1.  Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
2.  Ausschließungsgründe sind:
a)  grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
c)  grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
3.  Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.
4.  Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenes Briefs bekannt zu geben.

§ 13 Abteilungen
1.  Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z. B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
2.  Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
3.  Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.
4.  Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.

§ 14 Organe
Organe der Sektion sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Referenten/Referentinnen

Vorstand

§ 15 Zusammensetzung und Wahl
1. Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) besteht aus dem /der Vorsitzenden und fünf stellvertretenden Vorsitzenden (darunter dem Vertreter/der Vertreterin der Vereinsjugend).
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen lang andauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Referenten/Referentinnen. Steht von den Referenten/Referentinnen kein Mitglied zur Verfügung, bestimmt der Vorstand ein Mitglied der Sektion.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 16 Vertretung
Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch
a) zwei Mitglieder des Vorstandes
b) allein von einem Mitglied des Vorstandes, jedoch nur bei Rechtsgeschäften bis zu 2.500€.

§ 17 Aufgaben
Die Mitglieder des Vorstandes tragen Gesamtverantwortung für die Führung der Sektion. Der Vorstand überträgt seinen Mitgliedern im Innenverhältnis die Betreuung eines Sachgebietes oder mehrere Sachgebiete der Vereinsarbeit. Der Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht deren Beschlüsse. Er stellt den Haushaltsplan auf und informiert die Mitgliederversammlung darüber. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 18 Geschäftsordnung
1.  Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
2.  Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder verlangen.
4. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.

§ 19 Referenten/Referentinnen
1.  Die Mitgliederversammlung wählt zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Referenten/Referentinnen. Diese müssen – abgesehen von Eilfällen – zu Entscheidungen über Fragen, die die ihnen übertragenen Aufgaben betreffen, zu den Beratungen des Vorstandes eingeladen werden. Sie sind nicht Mitglieder des Vorstandes im Sinne des §26 BGB. Sie haben beratende Stimme und können jederzeit Anträge stellen, über die der Vorstand innerhalb angemessener Frist zu beschließen.
2.  § 15 Abs. 2, 3 und 4 finden entsprechend Anwendung.

Mitgliederversammlung

§ 20 Einberufung
1.  Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse oder schriftlich oder durch das Mitteilungsblatt der Sektion eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
2.  Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

§ 21 Aufgaben
1.  Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
b) den Vorstand zu entlasten;
c) den Haushaltsplan entgegenzunehmen und zu beschließen;
d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
e) Vorstand, Referenten/Referentinnen und
Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen zu wählen;
f) die Satzung zu ändern;
g) eine Sonderumlage zu beschließen
h)   die Sektion aufzulösen.
2.  Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

§ 22 Geschäftsordnung
Der/Die Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung einer/eine seiner/ihrer Vertreter, leitet die Mitgliederversammlung.  Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.

§ 23 Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen
1.  Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 4 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder von Organen können nicht gewählt werden.
2.  Die Rechnungsprüfer/innen haben den vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsbericht samt Unterlagen dazu sowie die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
3.  Die jährliche Rechnungslegung ist nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsberichtes rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.
4. Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

§ 24 Auflösung
1.  Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. 
Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
2.  Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze). Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen.
Sollten die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen (auch österreichischen) der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 04.12.2013

Deutscher Alpenverein
Sektionsjugendordnung für die Sektion Tölz e.V. beschlossen in der Mitgliederversammlung am 05.07.2022

Präambel

Grundlagen der Sektionsjugendordnung der JDAV Tölz sind die Satzung der Sektion Tölz, die Satzung des DAV (DAV-Satzung), die Bundesjugendordnung (BJO) der JDAV sowie die „Grundsätze und Bildungsziele der JDAV“ in der jeweils geltenden Fassung.

A. Allgemeines

§ 1 Mitgliedschaft

Die Sektionsjugend der Sektion Tölz des DAV ist Teil der JDAV, der Jugendorganisation des Deutschen Alpenvereins e.V. Mitglieder der Sektionsjugend sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, alle Jugendleiter*innen mit gültiger JL-Marke, der*die Jugendreferent*in sowie alle Mitglieder des Jugendausschusses der Sektion Tölz.

§ 2 Aufgaben und Ziele

1. Die Sektionsjugend vertritt ihre Interessen innerhalb der Sektion und ihrer Gremien, in den Gremien der JDAV und des DAV sowie gegenüber Politik und Gesellschaft. Sie führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung der Sektion Tölz.

2. Die Aufgaben und Ziele ergeben sich aus den Grundsätzen und Bildungszielen der Jugend des Deutschen Alpenvereins: Ziele der Jugendarbeit in der Sektion sind insbesondere:
• die Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen,
• der Erwerb von Kompetenzen zu einer verantwortungsvollen Ausübung des       
  Bergsports und das Erleben von unvergesslichen Erfahrungen - in den Bergen
  und darüber hinaus,
• das Erfahren von Mitwirkung und die Ermutigung zum Engagement,
• die Ermutigung junger Menschen für Vielfalt und Gerechtigkeit einzustehen und
• die Übernahme von Verantwortung für Natur, Umwelt und zukünftige
  Generationen – für die nachhaltige Gestaltung all unserer Aktivitäten.

§ 3 Umsetzung der Aufgaben und Ziele

Die Jugendarbeit innerhalb der Sektion wird von der Sektionsjugend selbstorganisiert in eigener Verantwortung wahrgenommen. Die Umsetzung der Aufgaben und Ziele erfolgt insbesondere durch die Arbeit in den Kinder- und Jugendgruppen, die gemeinsame Willensbildung in der Jugendvollversammlung, die Vertretung der Sektionsjugend im geschäftsführenden Sektionsvorstand und weiteren Gremien der Sektion sowie auf der (Bezirks-,) Landes- und Bundesjugendversammlung.

B. Organe

§ 4 Jugendvollversammlung

1. Die Jugendvollversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium der Sektionsjugend.

2. Teilnahme- und stimmberechtigt in der Jugendvollversammlung sind alle Mitglieder der Sektionsjugend bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.

3. Teilnahmeberechtigt sind ferner alle Mitglieder nach § 1, wenn sie nicht schon nach Abs. 2 teilnahmeberechtigt sind und alle Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen der Sektion, der Sektionsvorstand sowie Gäste auf Einladung des Jugendausschusses.

4. Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

5. Der*die Jugendreferent*in, im Fall seiner*ihrer Verhinderung ein Mitglied des Jugendausschusses, leitet die Jugendvollversammlung. Die Moderation der Versammlung kann von dem*der Versammlungsleiter*in auf Dritte übertragen werden.

6. Die ordentliche Jugendvollversammlung findet mindestens jährlich statt. Sie wird vom Jugendausschuss (siehe § 7) vorbereitet und ist mit einer Frist von mindestens einem Monat durch Einladung in Textform unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung an den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Personenkreis einzuberufen. Ein Antrag auf Änderung der Sektionsjugendordnung muss mit der Einladung bekannt gegeben werden.

7. Der*die Jugendreferent*in kann jederzeit aus dringlichem Grund eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen. Er*Sie muss eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen, wenn dies entweder von der Mehrheit der Mitglieder des Jugendausschusses gefordert oder in Textform von mindestens 10 der in Abs. 2 genannten Mitglieder der Sektionsjugend unter Angabe des Beratungsgrundes beantragt wird.

8. Die außerordentliche Jugendvollversammlung muss spätestens zwei Monate nach Antragsstellung stattfinden und ist spätestens zwei Wochen vorher in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Mitglieder der Sektionsjugend einzuberufen.

§ 5 Aufgaben der Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des*der Jugendreferent*in für die Dauer der in der Sektionssatzung
    festgelegten Amtszeiten für Vorstandsmitglieder und Vorschlag zu seiner*ihrer
    Wahl in den Sektionsvorstand
b) Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses. Die Amtsperiode dauert bis zur
    nächsten ordentlichen Jugendvollversammlung.
c) Wahl der Delegierten für die (Bezirks-,) Landes- und Bundesjugendversammlung
d) Erarbeitung von grundlegenden Positionen der Sektionsjugend
e) Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit der Sektion
f) Beschluss des Jahresrahmenprogramms und der Verwendung des Jugendetats
g) Erteilung von Arbeitsaufträgen an den*die Jugendreferent*in und den
    Jugendausschuss
h) Entgegennahme und Diskussion des Arbeits- und Finanzberichts des*der
    Jugendreferent*in und des Jugendausschusses
i) Beschluss und Änderung der Sektionsjugendordnung

§ 6 Geschäftsordnung der Jugendvollversammlung

1. Antragsberechtigt sind die Mitglieder nach § 1 sowie alle Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen der Sektion. Anträge, die bis spätestens eine Woche vor der Versammlung in Textform bei dem*der Jugendreferent*in eingehen, sind auf die Tagesordnung zu setzen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden nur behandelt, wenn dies die Versammlung mehrheitlich beschließt. Anträge auf Änderung der Sektionsjugendordnung müssen mit der Einladung im Wortlaut bekannt gegeben werden.

2. Die Jugendvollversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, wenn nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung eine geheime Abstimmung verlangt.

3. Wahlen in der Jugendvollversammlung erfolgen geheim, wenn nicht einstimmig die offene Wahl beschlossen wird. Der*Die Jugendreferent*in ist in einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen und ungültige Stimmen) auf sich vereinigt. Stehen bei einem gesonderten Wahlgang mehrere Kandidat*innen zur Wahl und erhält keine*r mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (absolute Mehrheit), so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

4. Über die Jugendvollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das alle Beschlüsse im Wortlaut und die Wahlergebnisse enthält. Das Protokoll ist von dem*der Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den in § 1 genannten Personen sowie dem Vorstand der Sektion zugänglich zu machen.

§ 7 Jugendausschuss

1. Dem Jugendausschuss gehört/gehören neben den gewählten Mitgliedern der*die Jugendreferent*in an. Über Größe und Zusammensetzung entscheidet die Jugendvollversammlung. Der*die Jugendreferent*in kann Gäste einladen.

2. Anträge an den Jugendausschuss können von den Mitgliedern der Sektionsjugend nach § 1 sowie von Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen gestellt werden.

3. Sitzungen des Jugendausschusses werden von dem*der Jugendreferenten*in geleitet. Die Sitzungsleitung kann delegiert werden. Der*die Jugendreferent*in muss eine Sitzung des Jugendausschusses einberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses verlangt wird.

§ 8 Aufgaben des Jugendausschusses

1. Zwischen den Jugendvollversammlungen nimmt der Jugendausschuss grundsätzlich deren Aufgaben wahr. Ausgenommen hiervon sind die ausschließlich der Jugendvollversammlung vorbehaltenen Aufgaben nach § 5 a), b), c), f), und i).

2. Dem Jugendausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung des*der Jugendreferent*in
b) Erteilung von Arbeitsaufträgen an den*die Jugendreferent*in
c) Weiterentwicklung der Sektionsjugendarbeit im Rahmen der Beschlüsse der
    Jugendvollversammlung
d) Organisation der Jugendarbeit der Sektion im Rahmen der Vorgaben der
    geltenden Sektionssatzung und Jugendordnung
e) Erstellung des Haushaltsplans der Jugend
f) Vorbereitung und Organisation der Jugendvollversammlung
g) Beschluss von Anträgen an den Bundesjugendausschuss und die
    Bundesjugendleitung sowie an die entsprechenden Landesgremien.
h) Wahl des*der kommissarischen Jugendreferent*in nach § 9 Abs. 3

§ 9 Geschäftsordnung des Jugendausschusses

1. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

2. Der Jugendausschuss beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

3. Bei lang andauernder Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden des*der Jugendreferent*in wählt der Jugendausschuss eine*n kommissarische*n Jugendreferent*in bis zur nächsten Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss schlägt ihn*sie dem zuständigen Sektionsgremium zur Berufung in den Sektionsvorstand vor.

§ 10 Jugendreferent*in

Der*Die Jugendreferent*in leitet die Sektionsjugend und ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstands der Sektion. Er*Sie muss volljährig sein.

§ 11 Aufgaben des*der Jugendreferent*in

Der*Die Jugendreferent*in ist für die Jugendarbeit in der Sektion verantwortlich. Dies umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
a) Organisation und Verantwortung der Jugendgruppenarbeit
b) Sicherstellung der Aus- und Fortbildung von Jugendleiter*innen
c) Bestellung von Jugend- und Gruppenleiter*innen
d) Umsetzung der „Grundsätze, und Bildungsziele der JDAV“ in der Jugendarbeit
    der Sektion
e) Vertretung der Interessen der Sektionsjugend und Mitarbeit im Sektionsvorstand
f) Interessenvertretung der Sektionsjugend in den JDAV Gremien auf (Bezirks-),
    Landes- und Bundesebene
g) Verantwortung des Jugendetats
h) Fristgerechte Bestätigung der Teilnahmeberechtigung der Delegierten für die
    (Bezirks-), Landes- und Bundesjugendversammlung.
i) Vertretung der Sektionsjugend im Stadt- und/oder Kreisjugendring Der*die
    Jugendreferent*in wird im Verhinderungsfall von einem Mitglied des
    Jugendausschusses vertreten. Der*Die Jugendreferent*in kann Aufgaben
    delegieren. Ausgenommen hiervon sind die Aufgaben e) und g).

§ 12 Delegierte

1. Delegierte für die Bezirks-, Landes- und Bundesjugendversammlung sind der*die Jugendreferent*in und die weiteren gewählten Delegierten. Die Jugendvoll-versammlung wählt die weiteren Delegierten aus den Mitgliedern nach § 1. Die Amtsperiode der weiteren gewählten Delegierten dauert bis zur nächsten ordentlichen Jugendvollversammlung. Die Jugendvollversammlung kann mehr Delegierte wählen als für die Sektionsjugend bei der (Bezirks-,) Landes- und Bundesjugendversammlung teilnehmen können. Der*die Jugendreferent*in hat ein vorrangiges Teilnahmerecht. Für die weiteren gewählten Delegierten muss eine Reihenfolge für das Teilnahmerecht festgelegt werden (Delegiertenliste). Für Bezirks- , Landes- und Bundesjugendversammlung können verschiedene Listen gewählt werden.

2. Ist die zugelassene Delegiertenzahl bei einer Bezirks-, Landes- oder Bundesjugendversammlung für die Sektionsjugend geringer als die Anzahl der gewählten Delegierten, erfolgt die Anmeldung bei der Bezirks-, Landes- oder Bundesjugendversammlung gemäß der Reihenfolge auf der Delegiertenliste.

3. Wer sein Teilnahmerecht nicht wahrnehmen möchte, hat dies unverzüglich den anderen Delegierten und dem*der Jugendreferent*in mitzuteilen. In diesem Fall rückt die nächste Person von der Delegiertenliste nach.

C. Rahmenbedingungen

§ 13 Jugendetat

Die Sektion stellt der Sektionsjugend einen angemessenen eigenen Etat innerhalb ihres Haushalts zur Verfügung. Öffentliche Zuschüsse zur Jugendarbeit erhöhen den Jugendetat. Über den Jugendetat verfügt die Sektionsjugend in eigener Verantwortung. Die Verwendung der Mittel darf der Satzung der Sektion nicht zuwiderlaufen. Der*die Jugendreferent*in ist für eine ordnungsgemäße Abrechnung gegenüber der Sektion verantwortlich.

§14 Sektionsjugendordnung

Die Sektionsjugendordnung wird von der Jugendvollversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Sektion. Änderungen der Sektionsjugendordnung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen von der Jugendvollversammlung beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung der Sektion.

 

Beschlossen von der Jugendvollversammlung am 30.05.2022 ________________________ (Unterschrift)

Genehmigt von der Mitgliederversammlung am 05.07.2022 ________________________ (Unterschrift